BVerfG „Vorratsdatenspeicherung IV" — was Karlsruhe 2026 entscheidet
Vier Verfassungsbeschwerden gegen die TKG-Neufassung 2024 liegen seit Januar 2025 in Karlsruhe. Die mündliche Verhandlung ist auf Juni 2026 terminiert. Wir lesen die Schriftsätze und ordnen die zu erwartenden Linien ein — anknüpfend an BVerfGE 154, 152 und 158, 170.
Am 16. Juni 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mündlich über vier Verfassungsbeschwerden gegen die Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom Juli 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 198). Die Novelle führt — nach den Nichtigerklärungen 2010 (BVerfGE 125, 260), 2014 (EuGH C-293/12 Digital Rights Ireland) und 2022 (EuGH C-793/19 SpaceNet) — einen vierten Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung ein, diesmal als Quick-Freeze-Plus-Modell mit anlassbezogener Datenausleitung.
Die Architektur 2024
Das Gesetz schreibt Telekommunikationsanbietern keine generelle, präventive Speicherung mehr vor. Stattdessen:
- § 175a TKG (neu) verpflichtet Anbieter, auf richterliche Anordnung Verkehrsdaten eines bestimmten Anschlusses für maximal 90 Tage zu „einfrieren” (Quick-Freeze).
- § 175b TKG erweitert das Einfrieren auf IP-Adressen-Zuordnungen für maximal 30 Tage.
- § 175c TKG sieht Ausleitung an die Strafverfolgung nur bei Katalogstraftaten nach § 100a StPO vor.
Der Bundesgesetzgeber hat sich damit explizit von der präventiven Architektur der früheren Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. Die zentrale Verfassungsfrage ist nicht mehr, ob anlasslos gespeichert werden darf — sondern ob die Schwelle für das Einfrieren ausreichend bestimmt ist.
Vier Beschwerdeführer, vier Linien
Die vier Beschwerden bündeln unterschiedliche Argumente:
- 1 BvR 411/24 (eingebracht von der Gesellschaft für Freiheitsrechte) rügt die Unbestimmtheit der Tatbestände in § 175a Abs. 2 — der Verweis auf „Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung” sei zu offen.
- 1 BvR 502/24 (Digitale Gesellschaft) rügt das Fehlen einer unabhängigen Vorabkontrolle — das Richtervorbehalt-Modell des § 175a Abs. 3 sei mit der EuGH-Linie aus Prokuratuur (C-746/18) nicht vereinbar.
- 1 BvR 614/24 (eine Anwaltskanzlei aus Berlin) rügt die Erfassung von Berufsgeheimnisträger:innen — § 175c enthalte keine ausreichende Schutzschicht für Anwälte, Ärzte, Journalisten und Geistliche.
- 1 BvR 798/24 (eine Sammelbeschwerde von 1.247 Bürger:innen, koordiniert vom CCC) rügt einen chilling effect auf die Kommunikationsgrundrechte aus Art. 10 GG.
Was Karlsruhe entscheiden muss
Drei Doktrin-Linien stehen zur Wahl:
Konservative Linie: Das Gericht prüft die Beschwerden anhand des etablierten Mehr-Stufen-Tests aus BVerfGE 154, 152 (Bestandsdatenauskunft II) und 158, 170 (Vorratsdatenspeicherung III). Die Quick-Freeze-Architektur könnte verfassungsgemäß sein, wenn die Tatbestände noch nachgeschärft werden — was eine Vereinbarkeits-Erklärung mit Maßgaben wahrscheinlich macht.
Strenge Linie: Das Gericht greift die Prokuratuur-Linie des EuGH auf und erklärt das Richtervorbehalts-Modell für unzureichend — was die §§ 175a-c TKG vollständig nichtig machen würde.
Erweiterte Linie: Das Gericht setzt das Verfahren nach Art. 100 GG aus und legt dem EuGH vor — was die Quick-Freeze-Praxis für Jahre einfriert.
Die mit dem Berichterstatter-Vortrag durchgesickerten Signale aus dem Senat deuten auf die konservative Linie mit deutlichen Maßgaben hin. Eine vollständige Nichtigerklärung erscheint unwahrscheinlich, eine Vorlage an den EuGH theoretisch möglich.
Der EuGH ist mit anhängig
Parallel hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 04. März 2025 die Frage gestellt, ob ein Quick-Freeze-Modell mit der ePrivacy-Richtlinie vereinbar ist (Rs. C-204/25). Wenn der EuGH vor Karlsruhe entscheidet, ist eine Bindungswirkung wahrscheinlich.
Wir bleiben dran
PROTOKOLL berichtet aus der mündlichen Verhandlung am 16.–17. Juni 2026 und wird die Urteilsverkündung — voraussichtlich Q4 2026 — separat einordnen. Die Schriftsätze der vier Verfahren sind über das Webarchiv des BVerfG zugänglich.